„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Aus den Gesetzesmaterialien wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der modernisierenden Instand-setzung offenbar einen Systemwechsel vollziehen wollte. Nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 WEG ist sie aber nicht der baulichen Veränderung zuzuordnen, da auch sie nur den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Die Beschlussformulierung „Der Verwalter wird angewiesen, die erforderliche Sonderumlage bis zum durchzuführen“ ist zu unbestimmt. Dt. Ständiges Schiedsgericht, Schiedsspruch vom 29.03.2022, SG 21/07/128
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Für die Wählbarkeit zum Beirat genügte es, dass zu Gunsten der Kandidaten bei der Bestellung eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, sie Besitz erlangt haben und ein nicht nichtiger Erwerbsver-trag zu ihren Gunsten besteht.
Für die Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer kommt es nicht darauf an, dass ein wirk-samer Erwerbsvertrag ohne Rücktritt vorliegt.
Nur, wenn schwerwiegende Umstände bekannt sind, die gegen die Person des Gewählten sprechen, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vor. Dabei sind die Wohnungseigentümer nicht gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung ansehen würde.
Voraussetzung für die Wählbarkeit ist nicht, dass Beiräte Miteigentümer unterschiedlicher Einheiten sind. AG Potsdam, Urteil vom 16.06.2022 – 31 C 1/22
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Die Wirksamkeit von Regelungen der Gemeinschaftsordnung (GO) ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen.
Für die Auslegung der GO gelten die für Grundbucherklärungen maßgeblichen Grundsätze, wobei maßgebend Wortlaut und Sinn sind, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergeben.
Die Regelung in einer GO, nach der Haustierhaltung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen ist, ist unbestimmt mit der Folge, dass das Haustierhaltungsverbot unwirksam ist. AG Konstanz, Urteil vom 10.2.2022 – 4 C 397/21
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