Modernisierende Instandsetzung – Bestimmtheitsgrundsatz

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Aus den Gesetzesmaterialien wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der modernisierenden Instand-setzung offenbar einen Systemwechsel vollziehen wollte. Nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 WEG ist sie aber nicht der baulichen Veränderung zuzuordnen, da auch sie nur den ursprünglichen Zustand wiederherstellt.
Die Beschlussformulierung „Der Verwalter wird angewiesen, die erforderliche Sonderumlage bis zum durchzuführen“ ist zu unbestimmt.
Dt. Ständiges Schiedsgericht, Schiedsspruch vom 29.03.2022, SG 21/07/128