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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Fristgebundene Anfechtungs- und fristungebundene Nichtigkeitsklage gegen die richtige Prozesspartei

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Werden in einer nach dem 30.11.2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung.
BGH, Urteil vom 13.01.2023 – V ZR 43/22

Beschlussersetzung nach Verweigerung des Anbaus eines Außen-Aufzugs an einer Jugendstilvilla

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Bloße architektonische Disharmonien, wie sie häufig durch den Anbau von Außenaufzügen entstehen, haben nicht das Gewicht einer grundlegenden Umgestaltung der gesamten Wohnanlage.
Für das „Ob“ (irgend-)eines Aufzugs ist von Bedeutung, ob der Anbau eines/jedes denkbaren Aufzugs nur im Teilbereich „Hinterhaus“ ein krasser Eingriff in die äußere Gestalt der maßgeblich vom Vor-derhaus geprägten Gesamtanlage wäre, der unweigerlich deren charakteristisches Aussehen maßgeb-lich umgestalten würde.
LG München I, Urteil vom 8.12.2022, 36 S 3944/22

Durchführung von Beschlüssen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8.6.2018 – V ZR 125/17, ZMR 2018, 777 = BGHZ 219, 60 Rn. 15).
BGH, Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 263/21