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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Nichtige Gebrauchsüberlassung

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Nicht jede Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung in Einklang zu bringen. Jedoch regelt § 23 Abs. 4 WEG, dass auch möglicherweise rechtswidrige Beschlüsse mangels Erhebung der binnen Monatsfrist einzureichenden Beschlussanfechtungsklage in Bestandskraft erwachsen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der gefasste Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig, d.h. rechtsunwirksam ist.
Wie schnell bei einer an sich sinnvollen Regelung diese Grenze überschritten werden kann, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Aurich auf, welche sich mit der Überlassung von Teilen des Gemeinschaftseigentums an einen einzelnen Miteigentümer zu beschäftigen hatte.
LG Aurich, Urt.  8.12.2017 – 4 S 159/17

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Nachbar der WEG stört: Wer kann Unterlassung und Beseitigung verlangen?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.
BGH, Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 45/17

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Modernisierung – Grenzen der Duldungspflicht durch den Mieter

Mietrecht von Massimo Füllbeck

Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume (Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens) unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. (…)

BGH, Beschl. v. 21.11.2017 -VIII ZR 28/17

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