„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch
Nicht jede Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung in Einklang zu bringen. Jedoch regelt § 23 Abs. 4 WEG, dass auch möglicherweise rechtswidrige Beschlüsse mangels Erhebung der binnen Monatsfrist einzureichenden Beschlussanfechtungsklage in Bestandskraft erwachsen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der gefasste Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig, d.h. rechtsunwirksam ist.
Wie schnell bei einer an sich sinnvollen Regelung diese Grenze überschritten werden kann, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Aurich auf, welche sich mit der Überlassung von Teilen des Gemeinschaftseigentums an einen einzelnen Miteigentümer zu beschäftigen hatte.
LG Aurich, Urt. 8.12.2017 – 4 S 159/17
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Mietrecht von Dr. Olaf Riecke
Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten.
BGH, Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR 291/16
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Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.
BGH, Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 45/17
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Mietrecht von Massimo Füllbeck
Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume (Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens) unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. (…)
BGH, Beschl. v. 21.11.2017 -VIII ZR 28/17
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