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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern des einzelnen Erwerbers. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt daher die Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu fassen.

OLG München, Urteil v. 06.12.2016, 28 U 2388/16

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Ein Dauerbrenner: „Was ich nicht in Anspruch nehme, zahle ich nicht“. Diesmal geht es um die Müllentsorgung

Wohnungseigentumsrecht von Martin Metzger

Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2017 – 2-13 S 168/16

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Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Umsetzung eines Wohnungseigentümerbeschlusses

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, durch eine Klage den Verwalter zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zwingen.

LG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.02.2017, 2-13 S 128/16

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