„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Allein ein uneinheitlicher Gesamteindruck oder Störungen der Symmetrie eines Hauses reicht nicht aus, um darin eine grundlegende Umgestaltung zu sehen. Entspricht die Wohnanlage ihrem äußeren Eindruck nach derzeit allenfalls mittleren Wohnstandards, würde eine zusätzliche und unmittelbar von der Wohnung aus zu begehende, aufgeschüttete Terrasse der gesamten Anlage ein neues, erheblich moderneres und luxuriöseres Gepräge geben, das zu der übrigen Gestaltung im vorderen und rückwärtigen Bereich des Objekts nicht passt. Mithin würde eine grundlegende Umgestaltung vorgenommen.
Ein Beschluss, der gegen die sog. Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Dies kann faktisch dazu führen, dass der Sondereigentümer der Erdgeschosswohnung durch einen bestandskräftigen Beschluss über eine Terrassenerweiterung einen Teil der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer künftig zur alleinigen Nutzung erhält (faktisches Sondernutzungsrecht).
LG Düsseldorf, Urteil vom 11. 11. 2022 – 19 S 19/22
Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.
Wenn ein sachlicher Grund dafür fehlt, weshalb ein einzelner Wohnungseigentümer die Kosten der Ersetzung der Tür zu seiner Wohnung abweichend von § 16 Abs. 2 S. 1 WEG allein zu tragen hat, nachdem es hinsichtlich der Türen zu Wohnungen der übrigen Wohnungseigentümer bei der Regelung des § 16 Abs. 2 S. 1 WEG verbleibt, werden die Interessen dieses Eigentümers durch den angefochtenen Beschluss ohne sachlichen Grund und willkürlich gegenüber denen der übrigen Eigentümer zurückgesetzt. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung. Dem Grundsatz der Maßstabskontinuität kommt nicht nur als Gleichbehandlungsgebot für die Bewertung künftiger Kostenverteilungsbeschlüsse eine Restfunktion zu.
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