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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Wärmedämmung und der Nachbar

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Die energetische Sanierung von Gebäuden ist bei allen Immobilieneigentümern ein großes Thema; Wohnungseigentümergemeinschaft stehen da nicht zurück. Zum klassischen Repertiore einer Sanierung des Gebäudes unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Heizenergie gehört insbesondere die energetische Ertüchtigung der Fassade durch Aufbringung eines sog. Wärmedämmverbundsystems. Dass neben den besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Fassadendämmung auch nachbarrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, zeigt die nachfolgend erläuterte aktuelle Entscheidung des BGH vom 2.6.2017 (Az.: V ZR 196/16)

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Auslegung der Anfechtung der „Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ als Vorratsanfechtung?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Erhebt der Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, die sich „gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet und gibt zu erkennen, dass er die Klage auf einen – noch unbestimmten – Teil der in der Versammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich im Hinblick darauf, dass eine Vorratsanfechtung, also eine Anfechtung aller in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, deutlich mehr Kosten verursacht als die Anfechtung nur einzelner Beschlüsse, nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt.

BGH, Urteil vom 16.02.2017, V ZR 204/16

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Wem steht der Anspruch auf Hausgeld zu? – Der BGH stellt klar!

Wohnungseigentumsrecht von Martin Metzger

Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.

BGH, Urteil vom 10.02.2017, V ZR 166/16

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