Voraussetzungen für die Wahl zum Verwaltungsbeirat

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

  1. Für die Wählbarkeit zum Beirat genügte es, dass zu Gunsten der Kandidaten bei der Bestellung eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, sie Besitz erlangt haben und ein nicht nichtiger Erwerbsver-trag zu ihren Gunsten besteht.
  2. Für die Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer kommt es nicht darauf an, dass ein wirk-samer Erwerbsvertrag ohne Rücktritt vorliegt.
  3. Nur, wenn schwerwiegende Umstände bekannt sind, die gegen die Person des Gewählten sprechen, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vor. Dabei sind die Wohnungseigentümer nicht gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung ansehen würde.
  4. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist nicht, dass Beiräte Miteigentümer unterschiedlicher Einheiten sind.
    AG Potsdam, Urteil vom 16.06.2022 – 31 C 1/22