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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Wann ist die Miete rechtzeitig gezahlt?

Mietrecht von Massimo Füllbeck

Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel: „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den

Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem

Mieter auferlegt.

BGH, Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15

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Wann ist der Balkon Sondereigentum?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Einer der „Klassiker“ des Wohnungseigentumsrechts besteht in der Streitfrage, ob denn Balkone zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

Typischerweise kommt diese Frage immer dann auf, wenn die Balkone aufgrund von Bauschäden an tragenden Bauteilen saniert werden müssen.

In diesen Fällen streiten der betroffene Sondereigentümer und die Wohnungseigentümergemeinschaft oftmals darüber, wer nun für die Kosten der Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen habe. Das Landgericht Itzehoe nahm kürzlich die Gelegenheit wahr, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen

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Muss der Ersteher die Nutzung des früheren Eigentümers nach Entziehung des Wohnungseigentums beenden?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.

BGH, Urteil vom 18. 11. 2016 – V ZR 221/15, NZM 2017, 37

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Bla Bla Bla…wenn nur einer auf der Versammlung spricht – der schwallende Eigentümer

Wohungseigentumsrecht von Martin Metzger

Der ungeachtet mehrfacher Abmahnung unbeirrt fortgesetzte lautstarke Redeschwall eines Versammlungsteilnehmers ist kein Grund, diesen endgültig vor der Versammlung auszuschließen. Es kommt eine temporäre Verweisung aus dem Saal in Betracht.

AG Offenbach, Urteil vom 23.05.2016 – 320 C 9/16

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