Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch
Gem. § 13 Abs. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer befugt, mit denen in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach Belieben zu verfahren. Von dieser Möglichkeit machen die Wohnungseigentümer vielfach ausgiebig Gebrauch, insbesondere beim Erwerb einer Gebrauchtwohnung, die der Käufer nachvollziehbarer Weise renovieren, modernisieren oder umgestalten will.
Dabei werden aber oftmals Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen, die die anderen Wohnungseigentümer auf den Plan rufen. So wird gerade in älteren, ohnehin „hellhörigen“ Wohnanlagen beklagt, dass sich der Schallschutz durch die vorgenommenen Baumaßnahmen des neuen Nachbarn empfindlich verschlechtert habe.
Denn, was vielfach ignoriert wird: Die Handlungsbefugnis des einzelnen Eigentümers aus § 13 WEGsteht unter dem Vorbehalt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Zu diesem Problemkreis hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung geäußert
Vgl.: BGH, Urt. v. 16.3.2018 – V ZR 276/16