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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Nichtberechtigten

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung steht grundsätzlich nur dem Verwalter nach WEG zu (vgl.: § 24 Abs. 1 WEG). Was aber, wenn jemand zur Eigentümerversammlung einlädt, der nicht Verwalter, eventuell noch nicht einmal Eigentümer in der Wohnungseigentumsanlage ist?
Und was gilt, wenn die Eigentümer einer solchen Einladung folgen und in der betreffenden „Versammlung“ dann auch Beschlüsse gefasst werden?
Führt der Verstoß gegen die Vorschrift, dass nur der Verwalter zur Versammlung einladen darf, zur Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse?
Mit diesen Fragen musste sich das Landgericht Hamburg in einer soeben veröffentlichten Entscheidung auseinandersetzen (LG Hamburg, Urt. v. 22.2.2017, Az.: 318 S 46/15).

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Stimmrechtsausschluss für „Trickser“?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung stellt eines der wichtigsten Rechte des Wohnungseigentümers dar. Schließlich kann der einzelne Eigentümer regelmäßig nur durch seine Stimmabgabe bei Beschlussfassungen anlässlich der jährlichen Eigentümerversammlung direkten Einfluss auf die Verwaltung seines Wohnungseigentums nehmen. Daher ist es vielen Eigentümern ein Dorn im Auge, wenn ein sog. Mehrheitseigentümer, der aufgrund der Anzahl seiner Stimmrechte die grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassenden Entscheidungen der Gemeinschaft dominiert.
Welche Grenzen einer solchen Majorisierung der  Eigentümergemeinschaft zu setzen sind, hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einer Grundsatzentscheidung aufgezeigt (BGH, Urt. v. 14.7.2017, Az.: V ZR 290/16).

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Wer bezahlt den Ersatzzustellungsbevollmächtigten?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt aus Gründen der Verfahrensvereinfachung sowie zur Kosteneinsparung, dass der Verwalter der Zustellungsbevollmächtigte der Eigentümer ist, wenn diese verklagt werden. Typischer Fall ist die Beschlussanfechtungsklage. Hier reicht es aus, wenn die Klage dem Verwalter zugestellt wird, der dann die übrigen Eigentümer informiert und für eine anwaltliche Vertretung der Eigentümer sorgt. Was aber, wenn der Verwalter im Ausnahmefall wegen Interessenkollision nicht als Zustellungsbevollmächtigter dienen kann oder ein Verwalter gar fehlt? In diesem Fall übernimmt ein sog. Ersatzzustellungsbevollmächtigter die Aufgaben des Verwalters. Nur – wer erstattet dem Ersatzzustellungsbevollmächtigten seine Kosten? Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun in einer Grundsatzentscheidung (Beschl. v. 11.5.2017 – V ZB 52/15) Stellung bezogen.

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