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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Zur Konkurrenz von individuellen und gemeinschaftlichen Ansprüchen

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 10 Abs. 6 WEG einen sog. teilrechtsfähigen Verband bildet und somit eine juristische Person mit eigenen, nur der Gemeinschaft zustehenden Rechten und Pflichten darstellt, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Verhältnis zu den einzelnen Eigentümern selbst individuell zustehenden Rechte und Pflichten. Zu einer wichtigen Frage in Bezug auf die Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums hat der BGH jüngst Stellung genommen
(Urteil. v. 26.10.2018, Az.: 328/17).

Keine Beschränkung des Mieters auf das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV

Mietrecht von Dr. OLaf Riecke

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung ver-langen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.

Beschluss zum Verteilerschlüssel für eine einzelne Jahresabrechnung unter Abweichung von der HeizkostenV

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern ledig-lich anfechtbar.

Kann die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans beschlossen werden?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.
Eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung.