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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Veräußerer scheidet nicht als Vermieter aus!

Mietrecht von Massimo Füllbeck

Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumser-werb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.
BGH, Beschluss vom 19.01.2019 – Az. VIII ZB 26/17

Telefonanschluss defekt – ist der Vermieter verantwortlich?

Mietrecht von RA Rüdiger Fritsch

Zeigen sich Mängel der Mietsache, stellt sich stets die Frage, wer für deren Behebung zuständig ist. Unproblematisch sind die Fälle, in denen entweder der Mieter oder der Vermieter den Mangel verursacht hat, da hier naturgemäß der jeweilige Verursacher den Mangel zu beseitigen hat.
Problematisch wird das Auftreten eines Mangels der Mietsache aber insbesondere dann, wenn weder der Mieter noch der Vermieter den Mangel verschuldet haben.
Wie weit die Instandsetzungspflicht des Vermieters in solchen Fällen reicht, hat aktuell der Bundesgerichtshof in Bezug auf den beiderseits unverschuldeten Defekt eines Telefonkabels aufgezeigt.
BGH, Urteil vom 05.12.2018 – Az. VIII ZR 17/18

Keine Hand- und Spanndienste in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentumsrecht von RA Rüdiger Fritsch

In der Praxis ist es vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die typischerweise bei der Bewirtschaftung einer Immobilie anfallenden Pflege-, Reinhaltungs- sowie Instandhaltungsarbeiten, die keine besonderen Qualifikationen erfordern, auf die Wohnungseigentü-mer zu übertragen. Zu denken ist hier an die Reinigung der gemeinschaftlichen Keller- oder Flurflä-chen, die Reinigung des Treppenhauses oder die Pflege der gemeinschaftlichen Grünanlagen. Oftmals wird auch die Pflicht zur Glatteis und Schneebeseitigung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück und dem angrenzenden öffentlichen Gehweg reihum auf die Eigentümer abgewälzt. Dies vielfach aus dem einfachen Grund, Kosten einsparen zu wollen.
Manchmal geht man sogar soweit, den einzelnen Eigentümern die Pflicht zur Vornahme von Instand-haltungsarbeiten in Eigenregie zu übertragen.
Das Landgericht Dortmund (Urt. v. 24.4.2018, Az.: 1 S 109/17) hat zur rechtlichen Möglichkeit der Delegation solcher „Hand- und Spanndienste“ auf die einzelnen Wohnungseigentümer dezidiert Stel-lung bezogen.
LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018 – Az. 1 S 109/17