„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung stellt eines der wichtigsten Rechte des Wohnungseigentümers dar. Schließlich kann der einzelne Eigentümer regelmäßig nur durch seine Stimmabgabe bei Beschlussfassungen anlässlich der jährlichen Eigentümerversammlung direkten Einfluss auf die Verwaltung seines Wohnungseigentums nehmen. Daher ist es vielen Eigentümern ein Dorn im Auge, wenn ein sog. Mehrheitseigentümer, der aufgrund der Anzahl seiner Stimmrechte die grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassenden Entscheidungen der Gemeinschaft dominiert.
Welche Grenzen einer solchen Majorisierung der Eigentümergemeinschaft zu setzen sind, hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einer Grundsatzentscheidung aufgezeigt (BGH, Urt. v. 14.7.2017, Az.: V ZR 290/16).
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt aus Gründen der Verfahrensvereinfachung sowie zur Kosteneinsparung, dass der Verwalter der Zustellungsbevollmächtigte der Eigentümer ist, wenn diese verklagt werden. Typischer Fall ist die Beschlussanfechtungsklage. Hier reicht es aus, wenn die Klage dem Verwalter zugestellt wird, der dann die übrigen Eigentümer informiert und für eine anwaltliche Vertretung der Eigentümer sorgt. Was aber, wenn der Verwalter im Ausnahmefall wegen Interessenkollision nicht als Zustellungsbevollmächtigter dienen kann oder ein Verwalter gar fehlt? In diesem Fall übernimmt ein sog. Ersatzzustellungsbevollmächtigter die Aufgaben des Verwalters. Nur – wer erstattet dem Ersatzzustellungsbevollmächtigten seine Kosten? Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun in einer Grundsatzentscheidung (Beschl. v. 11.5.2017 – V ZB 52/15) Stellung bezogen.
Der Beschluss, der dem Hausmeister oder dessen Stellvertreter die ausschließliche Befugnis zum Öffnen und Schließen des Hausflurfensters überträgt, ist nichtig.
LG Koblenz, Urt. v. 22.8.2016 – 2 S 15/16
Soll in der unmittelbaren Nachbarschaft gebaut werden, stellt sich für den betroffenen Grundstückseigentümer stets die bange Frage, ob er durch das Neubauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Denn bauliche Änderungen in der direkten Nachbarschaft können, je nachdem was gebaut wird, zu nicht unerheblichen Belästigungen und im schlimmsten Fall zu einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und vor allem dem Verkehrswert der eigenen Immobilien führen. So kann sich die bisher so ruhige Nachbarschaft durch z.B. die Errichtung eines großen Baumarkts, eines öffentlichen Boltzplatzes oder großen Wohnanlage einschneidend ändern. Hiervon können natürlich auch Wohnungseigentumsanlagen betroffen sein. Die Frage, ob ein betroffener Wohnungseigentümer hiergegen rechtlich vorgehen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantwortet
(VGH Baden-Würrtemberg, Urt. v. 28.12.2016, Az.: 8 S 2442/14).
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