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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Durchsetzung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kann die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
BGH, Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 213/21

Kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) die (Teil-)Abnahme einer Werkleistung wirksam erklären?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) kann zwar die Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, sie ist aber nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären.
Haben die Parteien eines Bauvertrags die Möglichkeit von Teilabnahmen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk gegen den Willen des Auftragnehmers in Teilen abzunehmen.
OLG München, Urteil vom 22.03.2022, 28 U 3194/21

Hinweis- und Informationspflichten des Bauträger-Verwalters

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

  1. Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
    die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.
  2. Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen dieselben Pflichten wie jeden anderen Verwalter; er muss auch auf Gewährleistungsansprüche „gegen sich selbst“ und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.
    BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 75/18

Klage gegen den Bebauungsplan

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Soll in der unmittelbaren Nachbarschaft gebaut werden, stellt sich für den betroffenen Grundstückseigentümer stets die bange Frage, ob er durch das Neubauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Denn bauliche Änderungen in der direkten Nachbarschaft können, je nachdem was gebaut wird,  zu nicht unerheblichen Belästigungen und im schlimmsten Fall zu einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und vor allem dem Verkehrswert der eigenen Immobilien führen. So kann sich die bisher so ruhige Nachbarschaft durch z.B. die Errichtung eines großen Baumarkts, eines öffentlichen Boltzplatzes oder großen Wohnanlage einschneidend ändern. Hiervon können natürlich auch Wohnungseigentumsanlagen betroffen sein. Die Frage, ob ein betroffener Wohnungseigentümer hiergegen rechtlich vorgehen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantwortet
(VGH Baden-Würrtemberg, Urt. v. 28.12.2016, Az.: 8 S 2442/14).

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