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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Beschluss zum Verteilerschlüssel für eine einzelne Jahresabrechnung unter Abweichung von der HeizkostenV

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern ledig-lich anfechtbar.

Voraussetzungen eines Beschlusses über die Änderung der Kostenverteilung

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Durch die Novellierung des WEG zum 1.7.2007 hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern neue Beschlusskompetenzen zur Änderung des gesetzlichen Kostenverteilerschlüssels gem. § 16 Abs. 2 (Miteigentumsanteile) sowie zur Änderung der im Rahmen der Gemeinschaftsordnung abweichend vereinbarten Kostenverteilerschlüssel eingeräumt.

Insbesondere soll die Bestimmung des § 16 Abs. 3 WEG es den Wohnungseigentümern ermöglichen, mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses, die Verteilung der Betriebskosten sowie der Verwaltungskosten zu regeln.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grenzen dieser Beschlusskompetenz aufgezeigt (BGH, Urt. v. 8.6.2018 – V ZR 195/17).

Wer bezahlt den Ersatzzustellungsbevollmächtigten?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt aus Gründen der Verfahrensvereinfachung sowie zur Kosteneinsparung, dass der Verwalter der Zustellungsbevollmächtigte der Eigentümer ist, wenn diese verklagt werden. Typischer Fall ist die Beschlussanfechtungsklage. Hier reicht es aus, wenn die Klage dem Verwalter zugestellt wird, der dann die übrigen Eigentümer informiert und für eine anwaltliche Vertretung der Eigentümer sorgt. Was aber, wenn der Verwalter im Ausnahmefall wegen Interessenkollision nicht als Zustellungsbevollmächtigter dienen kann oder ein Verwalter gar fehlt? In diesem Fall übernimmt ein sog. Ersatzzustellungsbevollmächtigter die Aufgaben des Verwalters. Nur – wer erstattet dem Ersatzzustellungsbevollmächtigten seine Kosten? Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun in einer Grundsatzentscheidung (Beschl. v. 11.5.2017 – V ZB 52/15) Stellung bezogen.

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Der Schrei nach Gerechtigkeit

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Die Verteilung der für den Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage anfallenden Kosten ist stets ein „heißes Eisen“. Dabei werden, je nachdem wie hoch der zu zahlende Kostenanteil in der Jahresabrechnung ausgewiesen wird, die angewendeten Verteilerschlüssel von den Wohnungseigentümern gerne als „ungerecht“ kritisiert. Wie kann aber ein Kostenverteilerschlüssel, den die überwiegende Mehrheit der Wohnungseigentümer als tatsächlich ungerecht ansieht, wirksam geändert werden? Mit den Tücken dieses Verfahrens hat sich das Landgericht Nürnberg-Fürth jüngst beschäftigen müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.9.2016, Az.: 14 S 2471/16 WEG).

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