NEWS

Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Stimmrechtsverbot des Mehrheitseigentümers!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außer-ordentliche) Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 – V ZB 30/02, IMRRS 2003, 0036).
Die bloße wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Mehrheitseigentümer und der Verwaltung über eine Konzerngesellschaft führt zu keinem Stimmrechtsausschluss bei der Abstimmung über die Abberufung der Verwaltung.
LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 – 318 S 31/21 (nicht rechtskräftig)

Stimmrechtsausschluss für „Trickser“?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung stellt eines der wichtigsten Rechte des Wohnungseigentümers dar. Schließlich kann der einzelne Eigentümer regelmäßig nur durch seine Stimmabgabe bei Beschlussfassungen anlässlich der jährlichen Eigentümerversammlung direkten Einfluss auf die Verwaltung seines Wohnungseigentums nehmen. Daher ist es vielen Eigentümern ein Dorn im Auge, wenn ein sog. Mehrheitseigentümer, der aufgrund der Anzahl seiner Stimmrechte die grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassenden Entscheidungen der Gemeinschaft dominiert.
Welche Grenzen einer solchen Majorisierung der  Eigentümergemeinschaft zu setzen sind, hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einer Grundsatzentscheidung aufgezeigt (BGH, Urt. v. 14.7.2017, Az.: V ZR 290/16).

PDF