Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch
Soll in der unmittelbaren Nachbarschaft gebaut werden, stellt sich für den betroffenen Grundstückseigentümer stets die bange Frage, ob er durch das Neubauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Denn bauliche Änderungen in der direkten Nachbarschaft können, je nachdem was gebaut wird, zu nicht unerheblichen Belästigungen und im schlimmsten Fall zu einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und vor allem dem Verkehrswert der eigenen Immobilien führen. So kann sich die bisher so ruhige Nachbarschaft durch z.B. die Errichtung eines großen Baumarkts, eines öffentlichen Boltzplatzes oder großen Wohnanlage einschneidend ändern. Hiervon können natürlich auch Wohnungseigentumsanlagen betroffen sein. Die Frage, ob ein betroffener Wohnungseigentümer hiergegen rechtlich vorgehen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantwortet
(VGH Baden-Würrtemberg, Urt. v. 28.12.2016, Az.: 8 S 2442/14).