NEWS

Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Nachbar der WEG stört: Wer kann Unterlassung und Beseitigung verlangen?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.
BGH, Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 45/17

PDF

Klage gegen den Bebauungsplan

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Soll in der unmittelbaren Nachbarschaft gebaut werden, stellt sich für den betroffenen Grundstückseigentümer stets die bange Frage, ob er durch das Neubauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Denn bauliche Änderungen in der direkten Nachbarschaft können, je nachdem was gebaut wird,  zu nicht unerheblichen Belästigungen und im schlimmsten Fall zu einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und vor allem dem Verkehrswert der eigenen Immobilien führen. So kann sich die bisher so ruhige Nachbarschaft durch z.B. die Errichtung eines großen Baumarkts, eines öffentlichen Boltzplatzes oder großen Wohnanlage einschneidend ändern. Hiervon können natürlich auch Wohnungseigentumsanlagen betroffen sein. Die Frage, ob ein betroffener Wohnungseigentümer hiergegen rechtlich vorgehen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantwortet
(VGH Baden-Würrtemberg, Urt. v. 28.12.2016, Az.: 8 S 2442/14).

PDF

Wärmedämmung und der Nachbar

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Die energetische Sanierung von Gebäuden ist bei allen Immobilieneigentümern ein großes Thema; Wohnungseigentümergemeinschaft stehen da nicht zurück. Zum klassischen Repertiore einer Sanierung des Gebäudes unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Heizenergie gehört insbesondere die energetische Ertüchtigung der Fassade durch Aufbringung eines sog. Wärmedämmverbundsystems. Dass neben den besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Fassadendämmung auch nachbarrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, zeigt die nachfolgend erläuterte aktuelle Entscheidung des BGH vom 2.6.2017 (Az.: V ZR 196/16)

PDF