„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Eine den Interessen aller Eigentümer entsprechende Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist in der Praxis schwer herbeizuführen. Gerade bei der Nutzung des gemeinschaftlichen Treppenhauses prallen oftmals die Meinungen aufeinander. Während ein Teil der Eigentümer Wert darauf legt, dass das Treppenhaus möglichst in einem ordentlichen Zustand verbleiben soll, haben andere Eigentümer das Bedürfnis, alle möglichen Gegenstände durch das Treppenhaus zu transportieren.
Gem. § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit über die Nutzung sowie den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen. Fraglich ist oft, ob durch solche Beschlüsse das den übrigen Eigentümern gem. § 16 Abs. 1 WEG zustehende Mitbenutzungsrecht nicht zu stark beschnitten wird.
Hierzu hat sich das Landgericht München (LG München I, Urt. v. 23.11. 2017 – 36 S 3100/17) kürzlich in Bezug auf den Fahrradtransport durch das Treppenhaus geäußert.
Leider ist zu beobachten, dass Auseinandersetzungen im Kreise der Wohnungseigentümer zunehmend entgleisen. Während es guter demokratischer Tradition entspricht, dass über Sachfragen durchaus kontrovers diskutiert und auch gestritten werden darf, überschreiten manche Miteigentümer diese Grenze und gehen zu einer von den Betroffenen als persönlich diffamierend empfundenen Vorgehensweise über.
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich in einer soeben veröffentlichen Entscheidung damit zu befassen, welche Form von Kritik ein Beiratsvorsitzender sich gefallen lassen muss.
AG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2017 – 290a C 72/17
Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen müssen grundsätzlich hinreichend bestimmt sein.
Es muss erkennbar sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.
Dabei müssen in der Regel die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung, also Umfang, Finanzierung, Ablauf und Kostenanschläge geregelt werden.
AG Mettmann, Urteil v. 31.03.2017 – 26 C 23/16
Aufgrund der insoweit zwingenden Regelungen der §§ 1 und 3 WEG kann Sondereigentum an Grundstücksflächen nicht wirksam begründet werden. Wie kann nun sichergestellt werden, dass ein Eigentümer einen Stellplatz, eine Terrasse oder einen Garten erwerben kann? Die Praxis hat als Ausweg das sog. Sondernutzungsrecht geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Gebrauchsregelung, durch welche einem oder mehreren Wohnungseigentümern ein exklusives alleiniges Nutzungsrecht an bestimmten Teilen oder Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste sich aktuell mit der Frage befassen, welche Auswirkungen Versäumnisse bei der Einräumung eines Sondernutzungsrechts für die Wohnungseigentümer haben. Die Entscheidung des OLG zeigt auf, dass die Folgen fatal sein können.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.7.2017 – 3 Wx 46/17
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