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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Überschreitung der Gebrauchsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer bezüglich der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) und nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 28.01.2021, Az. 2-13 S 155/19

Transportverbot für Fahrräder

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Eine den Interessen aller Eigentümer entsprechende Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist in der Praxis schwer herbeizuführen. Gerade bei der Nutzung des gemeinschaftlichen Treppenhauses prallen oftmals die Meinungen aufeinander. Während ein Teil der Eigentümer Wert darauf legt, dass das Treppenhaus möglichst in einem ordentlichen Zustand verbleiben soll, haben andere Eigentümer das Bedürfnis, alle möglichen Gegenstände durch das Treppenhaus zu transportieren.
Gem. § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit über die Nutzung sowie den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen. Fraglich ist oft, ob durch solche Beschlüsse das den übrigen Eigentümern gem. § 16 Abs. 1 WEG zustehende Mitbenutzungsrecht nicht zu stark beschnitten wird.
Hierzu hat sich das Landgericht München (LG München I, Urt. v. 23.11. 2017 – 36 S 3100/17) kürzlich in Bezug auf den Fahrradtransport durch das Treppenhaus geäußert.

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Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern des einzelnen Erwerbers. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt daher die Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu fassen.

OLG München, Urteil v. 06.12.2016, 28 U 2388/16

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Wirksame Zuweisung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten. Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits-) Beschluss getroffen werden.
Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.

BGH, Urt. v. 08.04.2016 – V ZR 191/15, ZMR 2016, 888

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