Das „flüchtige“ Sondernutzungsrecht

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Aufgrund der insoweit zwingenden Regelungen der §§ 1 und 3 WEG kann Sondereigentum an Grundstücksflächen nicht wirksam begründet werden. Wie kann nun sichergestellt werden, dass ein Eigentümer einen Stellplatz, eine Terrasse oder einen Garten erwerben kann? Die Praxis hat als Ausweg das sog. Sondernutzungsrecht geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Gebrauchsregelung, durch welche einem oder mehreren Wohnungseigentümern ein exklusives alleiniges Nutzungsrecht an bestimmten Teilen oder Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste sich aktuell mit der Frage befassen, welche Auswirkungen Versäumnisse bei der Einräumung eines Sondernutzungsrechts für die Wohnungseigentümer haben. Die Entscheidung des OLG  zeigt auf, dass die Folgen fatal sein können.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.7.2017 – 3 Wx 46/17

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