„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Vor der Beauftragung eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen zur Ermittlung des Sanierungsbedarfes am gemeinschaftlichen Eigentum müssen regelmäßig keine Alternativangebote eingeholt werden. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.02.2021, Az. 2-13 S 47/20
Vergleichsangebote für größere Instandsetzungsmaßnahmen (hier: Balkonsanierung) dürfen auch dergestalt zustande kommen, dass ein Unternehmen ohne Ortsbesichtigung seine Preise in das Ange-bot eines anderen Unternehmens einsetzt.
Auch das Leistungsverzeichnis in einem weiteren Angebot muss nicht identisch sein (Teil- bzw. vollständige Instandsetzung). Bei Vereinbarung von Einheitspreisen kann durch einen einfachen Re-chenschritt Vergleichbarkeit hergestellt werden.
Es genügt, wenn Vergleichsangebote in der Eigentümerversammlung vorlagen und die Eigentümer die Möglichkeit hatten, diese vorher einzusehen LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2018, Az. 318 S 23/18, ZMR 2019, 541 Rn. 62
Ein Beschlussergebnis kann nicht unter einer Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
BGH, Urteil vom 06.07.2018 V ZR 221/17
Die Wohnungseigentümer haben auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen.
Wird also in der Einladung die Zusammenlegung dreier Müllplätze thematisiert, ist auch mit alternativen Standorten oder deren Zusammenlegung von nur zwei Stellplätzen zu rechnen.
LG München I, Beschluss vom 07.12.2017 – 1 S 5856/17
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