„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke (Schriftführer ZMR, Richter am AG Hamburg-Blankenese a. D.)
Ein Mitglied des Verwaltungsbeirats muss – will er die Erstattung seiner Aufwendungen ganz oder teilweise von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) erreichen – die GdWE über den Verwalter vorab informieren, dass er in einer anderen Stadt eine kostenpflichtige 2-tägige Fortbildung wahrnehmen und hierfür ein Hotel und eine Zugfahrt buchen werde. Anschließend hat er eine Entscheidung über die aus Sicht der GdWE erforderlichen Aufwendungen herbeizuführen. AG München, Urteil vom 26.3.2022 – 1294 C 20147/21, ZMR 2022, 512
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Sofern nicht eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Woh-nungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Beirat zu bestellen. Die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat führt dazu, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird. AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 – 980a C 29/20
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben gem. § 28 WEG u.a. den vom Verwalter aufzustellenden Wirtschaftsplan sowie die Jahresabrechnung zu prüfen und können hierzu Stellung nehmen, bevor in der Eigentümer-versammlung hierüber Beschluss gefasst wird. Traditionellerweise findet daher in den Geschäftsräumen der Verwaltung zumindest einmal im Jahr eine sog. Beleg- oder Rechnungsprüfung durch die Mitglieder des Beirats statt, bei der die Buchhaltungsunterlagen überprüft und insbesondere die den Buchungen zugrunde liegenden Originalbelege eingesehen werden. Was geschieht aber, wenn der Verwalter sich entscheidet, ein sog. papierloses Büro zu führen und die Belegprüfung nun mittels digitalisierter Belege stattfindet, die auf einem Computermonitor einzusehen sind? Mit dieser Frage haben sich aktuell des Landgericht Berlin (Urt. v. 30.10.2018 – 63 S 192/17) und das Amtsgericht Mettmann (Urt. v. 30.4.2019 – 26 C 2/19) beschäftigt
Der Verwaltungsbeirat hat lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion und ist Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter. Zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer ist der Verwaltungsbeirat nicht berechtigt. Enthält die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung, ist der Verwaltungsbeirat nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen. Gemäß § 29 Abs. 3 WEG sind vom Verwaltungsbeirat vor der Beschlussfassung der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und Kostenan-schläge zu prüfen. LG Frankfurt/Main vom 02.09.2019 Az. 2-09 S 51/18
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.