NEWS

Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Aufwendungsersatz und Erstattung der Kosten für eine kostenpflichtige Beiratsfortbildung?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke (Schriftführer ZMR, Richter am AG Hamburg-Blankenese a. D.)

Ein Mitglied des Verwaltungsbeirats muss – will er die Erstattung seiner Aufwendungen ganz oder teilweise von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) erreichen – die GdWE über den Verwalter vorab informieren, dass er in einer anderen Stadt eine kostenpflichtige 2-tägige Fortbildung wahrnehmen und hierfür ein Hotel und eine Zugfahrt buchen werde.
Anschließend hat er eine Entscheidung über die aus Sicht der GdWE erforderlichen Aufwendungen herbeizuführen.
AG München, Urteil vom 26.3.2022 – 1294 C 20147/21, ZMR 2022, 512

Nichtwohnungseigentümer im Beirat: Folgen für die Beiratswahl insgesamt?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Sofern nicht eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Woh-nungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Beirat zu bestellen.
Die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat führt dazu, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird.
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 – 980a C 29/20

Die Zukunft hat schon begonnen …

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben gem. § 28 WEG u.a. den vom Verwalter aufzustellenden Wirtschaftsplan sowie die Jahresabrechnung zu prüfen und können hierzu Stellung nehmen, bevor in der Eigentümer-versammlung hierüber Beschluss gefasst wird.
Traditionellerweise findet daher in den Geschäftsräumen der Verwaltung zumindest einmal im Jahr eine sog. Beleg- oder Rechnungsprüfung durch die Mitglieder des Beirats statt, bei der die Buchhaltungsunterlagen überprüft und insbesondere die den Buchungen zugrunde liegenden Originalbelege eingesehen werden. Was geschieht aber, wenn der Verwalter sich entscheidet, ein sog. papierloses Büro zu führen und die Belegprüfung nun mittels digitalisierter Belege stattfindet, die auf einem Computermonitor einzusehen sind?
Mit dieser Frage haben sich aktuell des Landgericht Berlin (Urt. v. 30.10.2018 – 63 S 192/17) und das Amtsgericht Mettmann (Urt. v. 30.4.2019 – 26 C 2/19) beschäftigt

Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Der Verwaltungsbeirat hat lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion und ist Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter.
Zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer ist der Verwaltungsbeirat nicht berechtigt.
Enthält die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung, ist der Verwaltungsbeirat nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen. Gemäß § 29 Abs. 3 WEG sind vom Verwaltungsbeirat vor der Beschlussfassung der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und Kostenan-schläge zu prüfen.
LG Frankfurt/Main vom 02.09.2019 Az. 2-09 S 51/18