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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Beschluss über den Wirtschaftsplan seit dem 1.12.2020?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

Ein Beschluss, mit dem nach der WEGReform 2020 weiterhin „der Wirtschaftsplan“ beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2022 – 2-13 T 15/22

Ersatzansprüche des Verwalters bei eigenmächtigen Erhaltungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum!

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (vgl. BGH v. 14. 6.2019 – V ZR 254/17, ZMR 2019, 890).
BGH, Urteil vom 10.12.2021 – V ZR 32/21

Prozessführungsbefugnis bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigen-tümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt).
BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 – V ZR 106/21

Probleme in der Nachbarschaft: „Hat der Mieter Anspruch auf Nennung des Hinweisgebers?

Mietrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

  1. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter beschränkt sein.
  2. Dies gilt insbesondere über die Herkunft von Daten (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DSGVO), wenn dem datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter (hier: eines Hinweisgebers) entgegenstehen.
  3. Für die Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Auskunft in Form der Benennung des Hinweisgebers und dem Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers kann u. a. die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Informationen eine wichtige Rolle spielen.
  4. Das Interesse an der Geheimhaltung eines Hinweisgebers hat regelmäßig gegenüber dem Auskunftsinteresse dann zurückzustehen, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten gemacht hat.
    BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21