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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Probleme in der Nachbarschaft: „Hat der Mieter Anspruch auf Nennung des Hinweisgebers?

Mietrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

  1. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter beschränkt sein.
  2. Dies gilt insbesondere über die Herkunft von Daten (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DSGVO), wenn dem datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter (hier: eines Hinweisgebers) entgegenstehen.
  3. Für die Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Auskunft in Form der Benennung des Hinweisgebers und dem Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers kann u. a. die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Informationen eine wichtige Rolle spielen.
  4. Das Interesse an der Geheimhaltung eines Hinweisgebers hat regelmäßig gegenüber dem Auskunftsinteresse dann zurückzustehen, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten gemacht hat.
    BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21

Auskunftserteilung über individuelle Hausgeldzahlungsrückstände anderer Wohnungseigentümer

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Ricke, RiAG

Der Verwalter darf – ohne dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorläge (a. A. noch AG Brake ZMR 2020, 332) – eine Saldenliste an sämtliche Eigentümer versenden, in welcher zahlungssäumige Eigentümer namentlich benannt und die Hausgeldrückstände aufgelistet werden. Die namentliche Nennung der Hausgeldschuldner durch den Verwalter darf in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, und zwar in der Regel nicht nur mündlich erfolgen; unabhängig davon schon zeitlich vor der Eigentümerversammlung.
LG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2020, Az. 5 S 50/20

Datenschutz bei Legionellenbefall in der WEG

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

  1. Wohnungseigentümer haben nach §§ 13, 14 WEG einen Anspruch darauf zu erfahren, in welchen Wohnungen ihrer Anlage eine Legionellenprüfung vorgenommen wird oder wurde und auch, ob es insoweit einen Legionellenbefall gegeben hat und in welchem Umfang. Daher verstößt der Verwalter nicht gegen das Datenschutzrecht, wenn er diese Angaben im Rahmen einer Ladung zur Eigentümerversammlung allen Wohnungseigentümern übermittelt, weil insoweit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO erfüllt sind.
  2. Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet nicht bereits für sich gesehen einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 I DSGVO.
    LG Landshut, Endurt. v. 6.11.2020, Az. 51 O 513/20

Keine Mitteilungspflicht hinsichtlich der aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der WEG

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Ein WEG-Verwalter ist gegenüber dem Verwaltungsbeirat oder anderen Wohnungseigentümern nur verpflichtet, eine aktualisierte Eigentümerliste – mit Namen und Anschrift – zur Verfügung zu stellen.
Die aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss der Verwalter weder ermitteln noch mitteilen.
Dies gilt auch dann, wenn vorher Rundmails vom Verwalter mit unverdeckten E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer verschickt wurden.
Die Einwilligung der Eigentümer gegenüber dem Verwalter zur Kommunikation per E-Mail beinhaltet nicht auch dessen Recht diese Daten an andere Wohnungseigentümer weiterzugeben. Selbst wenn der Verwaltungsbeirat durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen die E-MailAdressen hätte in Erfahrung bringen können, besteht kein Anspruch auf Übersendung in Listenform (vgl. bereits AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2018, 291a C 62/17, ZMR 2018, 453).
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18