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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Umlaufbeschluss mit falscher Mehrheit und die Rechtsfolgen

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Erreicht der Umlaufbeschluss nicht die Allstimmigkeit, ist von einem Nichtbeschluss auszugehen.
Auch der allstimmige Umlaufbeschluss kommt erst zustande, wenn dieser verkündet wird.
LG Bremen, Urteil v. 02.10.2020, Az. 4 S 188/19

Der wankelmütige Eigentümer – und die Folgen für einen Umlaufbeschluss

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung der Gerichte können bauliche Veränderungen, durch die eine erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds der Wohnanlage erfolgt, gem. § 22 Abs. 1 WEG nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer rechtmäßig beschlossen werden.
In der Praxis ist es daher vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die Entscheidung der Eigentümer im Wege des schriftlichen Umlaufbeschlusses i.S.d. § 23 Abs. 3 WEG herbeizuführen. Hiernach ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Woh-nungseigentümer ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklären. Das dabei einiges schief-gehen kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 6.7.2018, Az.: 221/17) aufgezeigt.

Kein Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses unter Widerspruchvorbehalt!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Ein Beschlussergebnis kann nicht unter einer Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
BGH, Urteil vom 06.07.2018 V ZR 221/17

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