„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Erreicht der Umlaufbeschluss nicht die Allstimmigkeit, ist von einem Nichtbeschluss auszugehen.
Auch der allstimmige Umlaufbeschluss kommt erst zustande, wenn dieser verkündet wird.
LG Bremen, Urteil v. 02.10.2020, Az. 4 S 188/19
Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch
Nach der überwiegend vertretenen Auffassung der Gerichte können bauliche Veränderungen, durch die eine erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds der Wohnanlage erfolgt, gem. § 22 Abs. 1 WEG nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer rechtmäßig beschlossen werden.
In der Praxis ist es daher vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die Entscheidung der Eigentümer im Wege des schriftlichen Umlaufbeschlusses i.S.d. § 23 Abs. 3 WEG herbeizuführen. Hiernach ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Woh-nungseigentümer ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklären. Das dabei einiges schief-gehen kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 6.7.2018, Az.: 221/17) aufgezeigt.
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Ein Beschlussergebnis kann nicht unter einer Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
BGH, Urteil vom 06.07.2018 V ZR 221/17
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