NEWS

Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Anspruch auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

  1. Begehrt ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Beschlussanträgen auf die Tagesordnung mit dem Ziel, durch seinen Antrag oder eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung zu gefährden oder die Versammlung ihres Zwecks zu berauben, ist sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich.
  2. Ebenso darf der in Aussicht genommene Beschluss nicht von vorneherein rechtswidrig und unter allen Umständen anfechtbar sein.
  3. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, hat der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird.
    Der Einladende (in der Regel der Verwalter) hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tages-ordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.
    LG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2022 – 318 T 16/22


Bezeichnung der Tagesordnungspunkte reicht auch für eng verwandte Beschlüsse aus

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Die Wohnungseigentümer haben auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen.

Wird also in der Einladung die Zusammenlegung dreier Müllplätze thematisiert, ist auch mit alternativen Standorten oder deren Zusammenlegung von nur zwei Stellplätzen zu rechnen.

LG München I, Beschluss vom 07.12.2017 – 1 S 5856/17

PDF

Ein Klassiker – Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung

Wohnungseigentumsrecht von Martin Metzger

Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung müssen die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. Eine schlagwortartige Bezeichnung reicht dabei aus.

AG München, Urteil vom 31.08.2016 – 481 C 53/16

pdf