„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrecht-lichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig. BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 – V ZR 106/21
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Zuge einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage geltend zu machen. Diese Befugnis ist durch § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG abschließend der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Ein Sondereigentümer ist nur berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Be-einträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Gemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies gilt zB, wenn das Son-dereigentum im Bereich der Abstandflächen liegt. VG Köln, Beschluss vom 22.02.2022, 8 L 227/22
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Sofern nicht eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Woh-nungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Beirat zu bestellen. Die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat führt dazu, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird. AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 – 980a C 29/20
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Die Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung muss regelmäßig nicht auf eine Vertretungsmöglichkeit oder einen Stimmrechtsausschluss hinweisen. Erfolgt ein derartiger Hinweis jedoch, muss die Regelung zutreffend wiedergegeben werden. Daher liegt ein Ladungsmangel vor, wenn die Einberufung nach dem Empfängerhorizont entgegen der Gemeinschaftsordnung so zu verstehen ist, dass nur Mitglieder des Verwaltungsbeirats mit der Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt werden dürfen.
Eine erfolgreiche Anfechtung wegen eines solchen Ladungsmangels setzt voraus, dass der Kläger fristgerecht zumindest vorträgt, dass ein Ladungsmangel vorliegt, jedenfalls ein Eigentümer zur Versammlung nicht erschienen ist und keinen Vertreter entsendet hat und einen Vertreter geschickt hätte, wenn er ordnungsgemäß, also unter korrekter Angabe der Vertretungsmöglichkeiten, eingeladen worden wäre. Erst dann greift die Vermutung ein, dass die Rechtsverletzung ursächlich für das Beschlussergebnis geworden ist. LG München I, Urt. v. 4.11.2021, 36 S 14711/20
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