Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Sofern nicht eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Woh-nungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Beirat zu bestellen.
Die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat führt dazu, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird.
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 – 980a C 29/20