NEWS

Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten bei (hohen) Rohrwärmeverlusten in der WEG

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

  1. § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV ist auch im Wohnungseigentumsrecht auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. März 2017 – VIII ZR 5/16, ZMR 2017, 462).
  2. In den Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe kann eine Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 1 und 2 HeizkostenV erfolgen, wenn von den elektronischen Heizkostenverteilern infolge der Rohrwärmeverluste weniger als 20% der abgegebenen Wärmemengen erfasst wird.
    BGH, Urteil vom 15.11.2019, V ZR 9/19

Keine Beschränkung des Mieters auf das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV

Mietrecht von Dr. OLaf Riecke

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung ver-langen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.

Beschluss zum Verteilerschlüssel für eine einzelne Jahresabrechnung unter Abweichung von der HeizkostenV

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern ledig-lich anfechtbar.

Darf der Mieter die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung pauschal bestreiten?

Mietrecht von Rüdiger Fritsch

Gem. § 556 BGB kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser die gem. § 2 Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten trägt und hierauf mit der Miete Vorauszahlungen leistet, über die der Vermieter jährlich abzurechnen hat. Dies gilt ausdrücklich für Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten gemäß der Heizkostenverordnung. Der Vermieter hat den individuellen Wärmeverbrauch durch Anbringung geeigneter Erfas sungsgeräte zu ermitteln und nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel teils verbrauchsabhängig und teils flächenbezogen über die Vorauszahlungen des Mieters hierauf abzurechnen.

Ergeben sich Nachzahlungen zu Lasten des Mieters, so entsteht häufig Streit über die Frage, ob die erfolgte Ablesung und Abrechnung der Heizkosten tatsächlich ordnungsgemäß erfolgte.

Zur Frage, wie konkret die Beanstandungen des Mieters sein müssen und wer die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung nachzuweisen hat, nimmt der BGH aktuell Stellung (vgl.: BGH, Urt. v. 7.2.2018 – VIII ZR 189/17).

PDF