„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Die Gestattung (nur/allein) des Einbaus eines Klimageräts unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche we-gen störender Emissionen unberührt bleiben, scheitert nicht an § 20 Abs. 4 WEG. Der Einbau der Klimaanlage als solcher bewirkt noch keine Nachteile für die Miteigentümerin; diese können erst mit dem Betrieb der Klimaanlage entstehen. AG Ludwigshafen, Urteil vom 26.01.2022 – 2p C 88/21
Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 1.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 1.12.2020 geltende Recht anzuwenden. Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil im Sinne von § 20 Abs.3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind. LG Frankfurt/M., Urteil vom 20.04.2021, Az. 2-13 S 133/20
Die Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG auch in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften nur durch die Gemeinschaft möglich, selbst wenn das Verfahren bereits vor dem 1.12.2020 anhängig war. Ein Eigentümer ist nicht berechtigt, Ansprüche im eigenen Namen für die Gemeinschaft geltend zu machen. Bei Klagen gegen einen Eigentümer wird die Gemeinschaft jedoch nur von den übrigen Eigentümern vertreten. LG Frankfurt/M., Urteil vom 28.01.2021, Az. 2-13 S 155/19
Der eigenmächtige Einbau einer Ladestation (Wall-Box nebst Aufputz-Verkabelung) für ein Elektroauto in der Tiefgarage einer WEG-Anlage stellt eine bauliche Veränderung dar. (…) Bereits das Verlegen des Stromkabels und die Verbindung zu dem Hausanschlussraum stellen einen nicht unerheblichen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar. (…) Auch im Vorgriff auf § 20 Abs. 2 WEMoG muss das Verfahren weder ausgesetzt noch die Ladestation geduldet werden. LG Düsseldorf, Urt.v. 04.08.2020, Az. 25 S 134/19
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