„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Ein Beschluss, der gegen die sog. Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Dies kann faktisch dazu führen, dass der Sondereigentümer der Erdgeschosswohnung durch einen bestandskräftigen Beschluss über eine Terrassenerweiterung einen Teil der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer künftig zur alleinigen Nutzung erhält (faktisches Sondernutzungsrecht).
LG Düsseldorf, Urteil vom 11. 11. 2022 – 19 S 19/22
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Der BGH hat sich am 17.03.2023 mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungs-klage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. BGH, Urteil v. 17. März 2023, Az. V ZR 140/22
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Bloße architektonische Disharmonien, wie sie häufig durch den Anbau von Außenaufzügen entstehen, haben nicht das Gewicht einer grundlegenden Umgestaltung der gesamten Wohnanlage. Für das „Ob“ (irgend-)eines Aufzugs ist von Bedeutung, ob der Anbau eines/jedes denkbaren Aufzugs nur im Teilbereich „Hinterhaus“ ein krasser Eingriff in die äußere Gestalt der maßgeblich vom Vor-derhaus geprägten Gesamtanlage wäre, der unweigerlich deren charakteristisches Aussehen maßgeb-lich umgestalten würde. LG München I, Urteil vom 8.12.2022, 36 S 3944/22
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Die Gestattung (nur/allein) des Einbaus eines Klimageräts unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche we-gen störender Emissionen unberührt bleiben, scheitert nicht an § 20 Abs. 4 WEG. Der Einbau der Klimaanlage als solcher bewirkt noch keine Nachteile für die Miteigentümerin; diese können erst mit dem Betrieb der Klimaanlage entstehen. AG Ludwigshafen, Urteil vom 26.01.2022 – 2p C 88/21
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