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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Kein Widerrufsrecht des Wohnraummieters wie bei Verbraucherverträgen nach Zustimmung zur Mieterhöhung

Mietrecht von Dr. Olaf Riecke

1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu. 2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.
BGH, Urteil vom 17.10.2018, VIII ZR 94/17

Anforderungen an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit einem sog. Typengutachten

Mietrecht von Dr. Olaf Riecke

1. Der Sachverständige muss eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen; dazu genügt auch ein so genanntes Typengutachten, das sich ohne Besichtigung der Wohnung des Mieters auf diese gleichförmigen Wohnungen, auch aus dem Bestand des Vermieters, stützt.

2. Eine Auseinandersetzung mit den historischen Gegebenheiten ist nicht erforderlich, da diese sich nicht auf den Mietwert der Wohnungen auswirken.

3. Die Nichtveröffentlichung der genauen Adresse der Vergleichswohnungen macht das Sachverständigengutachten nicht unverwertbar.

LG München I, Urteil vom 10.01.2018, 14 S 7847/17

Mieterhöhung: Konkludente Mieterhöhungsvereinbarung durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete?

Mietrecht von Massimo Füllbeck

Die Zustimmungserklärung ist nach § 558b Abs. 1 BGB formlos möglich. Sie kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen auch konkludent, insbesondere durch Zahlung der erhöhten Miete erklärt werden.

Eine dreimalige Zahlung der erhöhten Miete kann als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet werden.

BGH, Beschluss vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16

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