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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Inanspruchnahme des fehlnutzenden Mieters möglich?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt die wörtliche Bezeichnung einer Einheit in der Teilungserklärung eine sog. Nutzungszweckbestimmung dar. Wird hiergegen verstoßen, löst dies Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer aus.
Fraglich ist dabei, ob in diesem Fall nur gegen den Eigentümer selbst oder, im Falle der Vermietung, auch gegen den Mieter der Einheit vorgegangen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nun zu dieser bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage Stellung bezogen (vgl.: BGH, Urt. v. 25.10.2019 – V ZR 271/18).

Wann verwirkt der Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung des Sondereigentums?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten sog. Nutzungszweckbestimmungen. Diese beinhalten Regeln, wie das jeweilige Sondereigentum genutzt werden darf. Dabei dürfen Wohnungen üblicherweise nur zu Wohnzwecken, Teileigentumseinheiten hingegen nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Hält sich ein Eigentümer nicht an den vorgegebenen Nutzungszweck, können die hieraus resultierenden Störungen durch die anderen Wohnungseigentümer notfalls gerichtlich unterbunden werden.
Vielfach verstreicht jedoch etwas Zeit, bis sich die übrigen Eigentümer dazu durchringen, die ihnen zustehenden Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Zu der Frage, welche Auswirkungen das Verstreichen einer langen Zeitdauer auf die Durchsetzbarkeit solcher Unterlassungsansprüche haben kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen (vgl.: BGH, Urt. v. 15.12.2017 – V ZR 175/16).

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Nachbar der WEG stört: Wer kann Unterlassung und Beseitigung verlangen?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.
BGH, Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 45/17

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