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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Aufwendungsersatz und Erstattung der Kosten für eine kostenpflichtige Beiratsfortbildung?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke (Schriftführer ZMR, Richter am AG Hamburg-Blankenese a. D.)

Ein Mitglied des Verwaltungsbeirats muss – will er die Erstattung seiner Aufwendungen ganz oder teilweise von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) erreichen – die GdWE über den Verwalter vorab informieren, dass er in einer anderen Stadt eine kostenpflichtige 2-tägige Fortbildung wahrnehmen und hierfür ein Hotel und eine Zugfahrt buchen werde.
Anschließend hat er eine Entscheidung über die aus Sicht der GdWE erforderlichen Aufwendungen herbeizuführen.
AG München, Urteil vom 26.3.2022 – 1294 C 20147/21, ZMR 2022, 512

Wie sieht seit dem 1.12.2020 ein Beschluss zur Jahresabrechnung aus?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

Beschließen die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten der WEG-Reform über die Jahresabrechnung insgesamt, bezieht sich der Beschluss auf die Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse der Einzeljahresabrechnungen.
AG Potsdam, Urteil vom 16.06.2022 – 31 C 1/22

Anspruch auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

  1. Begehrt ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Beschlussanträgen auf die Tagesordnung mit dem Ziel, durch seinen Antrag oder eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung zu gefährden oder die Versammlung ihres Zwecks zu berauben, ist sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich.
  2. Ebenso darf der in Aussicht genommene Beschluss nicht von vorneherein rechtswidrig und unter allen Umständen anfechtbar sein.
  3. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, hat der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird.
    Der Einladende (in der Regel der Verwalter) hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tages-ordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.
    LG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2022 – 318 T 16/22


Einfacher Preisspiegel genügt!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2022 – 2-13 S 35/22