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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Entziehungsklage bei Wohnungseigentum wegen Störung nur durch einen der beiden Bruchteilseigentümer

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

1. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 WEG verwirklicht.
2. Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs.2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.
BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 138/17

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Kein Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses unter Widerspruchvorbehalt!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Ein Beschlussergebnis kann nicht unter einer Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
BGH, Urteil vom 06.07.2018 V ZR 221/17

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Übertragung der Instandsetzungslast an Dachterrassen wirksam

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Für die Vornahme von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sind grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer zuständig, die hierfür durch Beschlussfassung gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu sorgen haben. Die entstehenden Kosten sind grundsätzlich von sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem vereinbarten oder dem gesetzlich verankerten Kostenverteilerschlüssel (Miteigentumsanteile gem. § 16 Abs. 2 WEG) zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann jedoch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer i.S.d. § 10 Abs. 3 WEG, typischerweise im Rahmen der Gemeinschaftsordnung, Abweichendes geregelt werden.

Da solche Vereinbarungen indes vielfach nicht eindeutig gefasst sind, entsteht oftmals im Kreise der Eigentümer Streit über die Auslegung einer solchen Regelung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu einem solchen typischen Auslegungsproblem aktuell geäußert (BGH, Urt. v. 4.5.2018, Az.: V ZR 163/17).

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Beschränkung des Rederechts in der Eigentümerversammlung

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Der jährlichen Eigentümerversammlung sehen viele Wohnungseigentümer mit gemischten Gefühlen entgegen. Zwar wird es zu Recht als notwendig angesehen, sich im Kreise der Eigentümer auszutauschen und über notwendige Maßnahmen auch durchaus kontrovers zu diskutieren, vielfach wird es aber als störend und kontraproduktiv empfunden, wenn die Wortbeiträge einzelner Eigentümer ein tragbares Maß überschreiten.

Manch ein Wohnungseigentümer spielt sich in der Versammlung als Besserwisser oder Bedenkenträger auf, der meint, zu jedem Tagesordnungsordnungspunkt langwierige und selten ergebnisorientierte Ausführungen machen zu müssen.

So reift bei den übrigen Eigentümern vielfach die Überlegung, solchen Auswüchsen durch eine Beschränkung des Rederechts Herr werden zu wollen.

Dass dies mit einigen juristischen Fußangeln versehen ist, zeigt das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung auf (LG Frankfurt, Urt. v. 7.6.2018, Az.: 2-13  S 88/17).

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