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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Keine quotale Haftung des Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschafts-vermögen zu erwarten ist oder nicht.
BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 279/17

Bis wann kann die Verwalterzustimmung widerrufen werden?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung (Kaufvertrag) über die Veräußerung wirksam geworden ist.
BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17

Zur Konkurrenz von individuellen und gemeinschaftlichen Ansprüchen

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 10 Abs. 6 WEG einen sog. teilrechtsfähigen Verband bildet und somit eine juristische Person mit eigenen, nur der Gemeinschaft zustehenden Rechten und Pflichten darstellt, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Verhältnis zu den einzelnen Eigentümern selbst individuell zustehenden Rechte und Pflichten. Zu einer wichtigen Frage in Bezug auf die Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums hat der BGH jüngst Stellung genommen
(Urteil. v. 26.10.2018, Az.: 328/17).

Beschluss zum Verteilerschlüssel für eine einzelne Jahresabrechnung unter Abweichung von der HeizkostenV

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern ledig-lich anfechtbar.