Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung (Kaufvertrag) über die Veräußerung wirksam geworden ist.
BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17