„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wenn der Eigentümer, der zugleich Vermieter einer Wohnung und eines Stellplatzes im Rahmen eines einheitlichen Mietvertrags ist, einen Teil des Mietobjekts abtrennt und veräußert, tritt der Erwerber des Stellplatzes in den Mietvertrag ein. Dasselbe gilt, wenn der Mieter seine Wohnung und seinen Stellplatz von vornherein durch getrennte Verträge von einem Vermieter angemietet hat und die Wohnung und der Stellplatz dann vom Vermieter getrennt veräußert werden.
Ein neu geschlossener Mietvertrag wahrt auch dann nicht die gesetzlich vorgesehene Schriftform, wenn er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form niedergelegten Vertragsbedingungen konkludent abgeschlossen worden ist, es aber an einer von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertragsurkunde fehlt. BGH, Urteil vom 15.01.2020, XII ZR 46/19
Wird im Versammlungsprotokoll dokumentiert „Der Verwalter hat die Wohnungseigentümer über ihre Haftungsverhältnisse aufgeklärt“, genügt dies nicht den Anforderungen an die Dokumentation einer Aufklärung über eine drohende Nachschusspflicht der Eigentümer, wie sie in BGHZ 207, 99 = ZWE 2015, 453 Rn. 35 für den Fall eines Beschlusses über eine Darlehensaufnahme durch die Gemeinschaft gefordert wird. LG Itzehoe, Beschl. v. 19.8.2019, Az. 11 S 64/18
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind. BGH, Urteil vom 24.01.2020, Az. V ZR 295/16
§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV ist auch im Wohnungseigentumsrecht auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. März 2017 – VIII ZR 5/16, ZMR 2017, 462).
In den Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe kann eine Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 1 und 2 HeizkostenV erfolgen, wenn von den elektronischen Heizkostenverteilern infolge der Rohrwärmeverluste weniger als 20% der abgegebenen Wärmemengen erfasst wird. BGH, Urteil vom 15.11.2019, V ZR 9/19
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