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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Anforderungen an Vergleichsangebote für größere Erhaltungsmaßnahmen

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

  1. Vergleichsangebote für größere Instandsetzungsmaßnahmen (hier: Balkonsanierung) dürfen auch dergestalt zustande kommen, dass ein Unternehmen ohne Ortsbesichtigung seine Preise in das Ange-bot eines anderen Unternehmens einsetzt.
  2. Auch das Leistungsverzeichnis in einem weiteren Angebot muss nicht identisch sein (Teil- bzw. vollständige Instandsetzung). Bei Vereinbarung von Einheitspreisen kann durch einen einfachen Re-chenschritt Vergleichbarkeit hergestellt werden.
  3. Es genügt, wenn Vergleichsangebote in der Eigentümerversammlung vorlagen und die Eigentümer die Möglichkeit hatten, diese vorher einzusehen
    LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2018, Az. 318 S 23/18, ZMR 2019, 541 Rn. 62

Neuigkeiten zu § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen)

Steuerrecht von Massimo Füllbeck

  1. Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
  2. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.
    BFH, Urteil vom 13.5.2020 – VI R 4/1

Umlaufbeschluss mit falscher Mehrheit und die Rechtsfolgen

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Erreicht der Umlaufbeschluss nicht die Allstimmigkeit, ist von einem Nichtbeschluss auszugehen.
Auch der allstimmige Umlaufbeschluss kommt erst zustande, wenn dieser verkündet wird.
LG Bremen, Urteil v. 02.10.2020, Az. 4 S 188/19

Delegation des Winterdienstes auf den Hausmeister – wer haftet?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf einen Hausmeister delegieren, so dass bei einer Verletzung der Streupflicht der Hausmeister – und nicht die übertragende Wohnungseigentümergemeinschaft – haftet.
Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeisterdienst verbleibt der Wohnungseigentümergemeinschaft als Grundstückseigentümerin eine Überwachungs- und Kontrollpflicht. Bei der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst darf sich die Wohnungseigentümergemeinschaft im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen und muss nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrollieren.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2020 Az. 9 U 34/19