„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Ein Verwalterwechsel gestaltet sich oftmals nicht so einfach, wie die Eigentümer und der neue Verwalter sich dies wünschen. So, wenn z.B. der Verwalterwechsel unter unschönen Begleiterscheinungen erfolgte, weil fachliche Defizite oder sonstige Fehlleistungen zu einer vorzeitigen Beendigung des Amtes des bisherigen Verwalters Anlass gaben. Dabei gibt es oft, weil mit nicht erheblichem Zeit und Arbeitsaufwand verbunden, Streit darüber, wer für die Erstellung der Jahresabrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres verantwortlich ist. Der BGH hat hierzu eine aktuelle Entscheidung getroffen, welche die bisherige Rechtslage entscheidend verändert (vgl.: BGH, Urt. v. 16.2.2018 – V ZR 89/17).
Gem. § 556 BGB kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser die gem. § 2 Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten trägt und hierauf mit der Miete Vorauszahlungen leistet, über die der Vermieter jährlich abzurechnen hat. Dies gilt ausdrücklich für Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten gemäß der Heizkostenverordnung. Der Vermieter hat den individuellen Wärmeverbrauch durch Anbringung geeigneter Erfas sungsgeräte zu ermitteln und nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel teils verbrauchsabhängig und teils flächenbezogen über die Vorauszahlungen des Mieters hierauf abzurechnen.
Ergeben sich Nachzahlungen zu Lasten des Mieters, so entsteht häufig Streit über die Frage, ob die erfolgte Ablesung und Abrechnung der Heizkosten tatsächlich ordnungsgemäß erfolgte.
Zur Frage, wie konkret die Beanstandungen des Mieters sein müssen und wer die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung nachzuweisen hat, nimmt der BGH aktuell Stellung (vgl.: BGH, Urt. v. 7.2.2018 – VIII ZR 189/17).
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gegen die übrigen Wohnungseigentümer setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern würde.
Dies ist bei Mitteilungen über den Verlauf der Sitzung in der Regel nicht der Fall.
LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 11.01.2017 – 2 – 13 S 107/17
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