Protokollberichtigungsanspruch eines Wohnungseigentümers?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern würde.

Dies ist bei Mitteilungen über den Verlauf der Sitzung in der Regel nicht der Fall.

LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 11.01.2017 – 2 – 13 S 107/17

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