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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Zuständigkeit für die Erstellung einer Jahresrechnung

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig.
Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.
AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 – 800 C 1850/21

Anspruch gegen den Ex-Verwalter auf Vorschusszahlung für die Neuerstellung von Jahresabrechnungen

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, RiAG

Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist.
BGH, Urteil vom 26.2.2021, V ZR 290/19

Wer muss beim Verwalterwechsel die Abrechnung des Vorjahres erstellen?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Ein Verwalterwechsel gestaltet sich oftmals nicht so einfach, wie die Eigentümer und der neue Verwalter sich dies wünschen. So, wenn z.B. der Verwalterwechsel unter unschönen Begleiterscheinungen erfolgte, weil fachliche Defizite oder sonstige Fehlleistungen zu einer vorzeitigen Beendigung des Amtes des bisherigen Verwalters Anlass gaben. Dabei gibt es oft, weil mit nicht erheblichem Zeit und Arbeitsaufwand verbunden, Streit darüber, wer für die Erstellung der Jahresabrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres verantwortlich ist. Der BGH hat hierzu eine aktuelle Entscheidung getroffen, welche die bisherige Rechtslage entscheidend verändert (vgl.: BGH, Urt. v. 16.2.2018 – V ZR 89/17).

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