NEWS

Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Anforderungen an den Schallschutz bei Baumaßnahmen im Sondereigentum!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Wird bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, sind die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa um einen Dachgeschossausbau, handelt.

Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden.

In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden.

BGH, Urteil vom 06.07.2018, V ZR 221/17

Trittschallschutz bei baulichen Veränderungen

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Gem. § 13 Abs. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer befugt, mit denen in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach Belieben zu verfahren. Von dieser Möglichkeit machen die Wohnungseigentümer vielfach ausgiebig Gebrauch, insbesondere beim Erwerb einer Gebrauchtwohnung, die der Käufer nachvollziehbarer Weise renovieren, modernisieren oder umgestalten will.

Dabei werden aber oftmals Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen, die die anderen Wohnungseigentümer auf den Plan rufen. So wird gerade in älteren, ohnehin „hellhörigen“ Wohnanlagen beklagt, dass sich der Schallschutz durch die vorgenommenen Baumaßnahmen des neuen Nachbarn empfindlich verschlechtert habe.

Denn, was vielfach ignoriert wird: Die Handlungsbefugnis des einzelnen Eigentümers aus § 13 WEGsteht unter dem Vorbehalt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Zu diesem Problemkreis hat sich der  BGH in einer aktuellen Entscheidung geäußert

Vgl.: BGH, Urt. v. 16.3.2018 – V ZR 276/16

PDF