Wohungseigentumsrecht von Martin Metzger
Der ungeachtet mehrfacher Abmahnung unbeirrt fortgesetzte lautstarke Redeschwall eines Versammlungsteilnehmers ist kein Grund, diesen endgültig vor der Versammlung auszuschließen. Es kommt eine temporäre Verweisung aus dem Saal in Betracht.
AG Offenbach, Urteil vom 23.05.2016 – 320 C 9/16