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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Verzugsschäden auch bei ungültiger Jahresabrechnung?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Wird ein Beschluss, der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG begründet, rechtskräftig für ungültig erklärt, tritt diese Wirkung zwar insofern ex tunc (rückwirkend) ein, als feststeht, dass die Beschlussfassung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach; der Schuldgrund und damit der Verzug des säumigen Wohnungseigen- tümers entfällt aber erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Beschlussanfechtungsklage stattgegeben wird, so dass bis dahin entstandene Verzugsschäden weiterhin ersetzt werden müssen.
BGH, Urteil vom 10.07.2020, Az. V ZR 178/19

Rückzahlungsanspruch bei ungültiger Jahresabrechnung?

WEG-Recht von Massimo Füllbeck

Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen.
Dieser „Vorrang der Jahresabrechnung“ gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfindet.
BGH, Urteil vom 10.07.2020, Az. V ZR 178/19

Die Zukunft hat schon begonnen …

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben gem. § 28 WEG u.a. den vom Verwalter aufzustellenden Wirtschaftsplan sowie die Jahresabrechnung zu prüfen und können hierzu Stellung nehmen, bevor in der Eigentümer-versammlung hierüber Beschluss gefasst wird.
Traditionellerweise findet daher in den Geschäftsräumen der Verwaltung zumindest einmal im Jahr eine sog. Beleg- oder Rechnungsprüfung durch die Mitglieder des Beirats statt, bei der die Buchhaltungsunterlagen überprüft und insbesondere die den Buchungen zugrunde liegenden Originalbelege eingesehen werden. Was geschieht aber, wenn der Verwalter sich entscheidet, ein sog. papierloses Büro zu führen und die Belegprüfung nun mittels digitalisierter Belege stattfindet, die auf einem Computermonitor einzusehen sind?
Mit dieser Frage haben sich aktuell des Landgericht Berlin (Urt. v. 30.10.2018 – 63 S 192/17) und das Amtsgericht Mettmann (Urt. v. 30.4.2019 – 26 C 2/19) beschäftigt

Pflicht zum Aufbau der WEG-Abrechnung in umlagefähige und nichtumlagefähige Kosten?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Eine Falschbezeichnung in der Jahresabrechnung ist unerheblich, da die Abrechnung objektbezogen erfolgt (beck-online, Grosskommentar, WEG, 528 Rn. 153).
Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Verwalter nicht verpflichtet, innerhalb der Jahresabrechnung nach umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten zu unterscheiden.
LG Rostock, Urt. v. 07.06.2019 Az. 1 S 83/18