Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben gem. § 28 WEG u.a. den vom Verwalter aufzustellenden Wirtschaftsplan sowie die Jahresabrechnung zu prüfen und können hierzu Stellung nehmen, bevor in der Eigentümer-versammlung hierüber Beschluss gefasst wird.
Traditionellerweise findet daher in den Geschäftsräumen der Verwaltung zumindest einmal im Jahr eine sog. Beleg- oder Rechnungsprüfung durch die Mitglieder des Beirats statt, bei der die Buchhaltungsunterlagen überprüft und insbesondere die den Buchungen zugrunde liegenden Originalbelege eingesehen werden. Was geschieht aber, wenn der Verwalter sich entscheidet, ein sog. papierloses Büro zu führen und die Belegprüfung nun mittels digitalisierter Belege stattfindet, die auf einem Computermonitor einzusehen sind?
Mit dieser Frage haben sich aktuell des Landgericht Berlin (Urt. v. 30.10.2018 – 63 S 192/17) und das Amtsgericht Mettmann (Urt. v. 30.4.2019 – 26 C 2/19) beschäftigt