Pflicht zum Aufbau der WEG-Abrechnung in umlagefähige und nichtumlagefähige Kosten?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Eine Falschbezeichnung in der Jahresabrechnung ist unerheblich, da die Abrechnung objektbezogen erfolgt (beck-online, Grosskommentar, WEG, 528 Rn. 153).
Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Verwalter nicht verpflichtet, innerhalb der Jahresabrechnung nach umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten zu unterscheiden.
LG Rostock, Urt. v. 07.06.2019 Az. 1 S 83/18