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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Beschränkung des Rederechts in der Eigentümerversammlung

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Der jährlichen Eigentümerversammlung sehen viele Wohnungseigentümer mit gemischten Gefühlen entgegen. Zwar wird es zu Recht als notwendig angesehen, sich im Kreise der Eigentümer auszutauschen und über notwendige Maßnahmen auch durchaus kontrovers zu diskutieren, vielfach wird es aber als störend und kontraproduktiv empfunden, wenn die Wortbeiträge einzelner Eigentümer ein tragbares Maß überschreiten.

Manch ein Wohnungseigentümer spielt sich in der Versammlung als Besserwisser oder Bedenkenträger auf, der meint, zu jedem Tagesordnungsordnungspunkt langwierige und selten ergebnisorientierte Ausführungen machen zu müssen.

So reift bei den übrigen Eigentümern vielfach die Überlegung, solchen Auswüchsen durch eine Beschränkung des Rederechts Herr werden zu wollen.

Dass dies mit einigen juristischen Fußangeln versehen ist, zeigt das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung auf (LG Frankfurt, Urt. v. 7.6.2018, Az.: 2-13  S 88/17).

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Bezeichnung der Tagesordnungspunkte reicht auch für eng verwandte Beschlüsse aus

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Die Wohnungseigentümer haben auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen.

Wird also in der Einladung die Zusammenlegung dreier Müllplätze thematisiert, ist auch mit alternativen Standorten oder deren Zusammenlegung von nur zwei Stellplätzen zu rechnen.

LG München I, Beschluss vom 07.12.2017 – 1 S 5856/17

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Ein Selbständiges Beweisverfahren darf ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung eingeleitet werden

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gegen die übrigen Wohnungseigentümer setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.

BGH, Beschluss vom 14.03.2018, V ZB 131/17

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Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Nichtberechtigten

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung steht grundsätzlich nur dem Verwalter nach WEG zu (vgl.: § 24 Abs. 1 WEG). Was aber, wenn jemand zur Eigentümerversammlung einlädt, der nicht Verwalter, eventuell noch nicht einmal Eigentümer in der Wohnungseigentumsanlage ist?
Und was gilt, wenn die Eigentümer einer solchen Einladung folgen und in der betreffenden „Versammlung“ dann auch Beschlüsse gefasst werden?
Führt der Verstoß gegen die Vorschrift, dass nur der Verwalter zur Versammlung einladen darf, zur Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse?
Mit diesen Fragen musste sich das Landgericht Hamburg in einer soeben veröffentlichten Entscheidung auseinandersetzen (LG Hamburg, Urt. v. 22.2.2017, Az.: 318 S 46/15).

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