„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
1.Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies eine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27. Juni 2011, 34 Wx 135/11). 2. Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war (Anschluss an AG Zossen ZWE 2015, 37; a. A. OLG Düsseldorf DNotZ 2011, 625).
OLG München, Beschluss vom 31. 05. 2017 – 34 Wx 386/16
Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, darauf zu achten, dass durch diese Bäume keine Schäden entstehen. Handelt es sich um Privateigentümer, so ist eine äußere Sichtprüfung in zeitlichen Abständen ausreichend. Bei für einen Laien erkennbaren Problemen ist dieser verpflichtet, einen Baumfachmann hinzu zu ziehen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.05.2017 – 12 U 7/17
Für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG bedarf es neben einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung keiner Feststellung einer dadurch eingetretenen konkreten Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG. 2. Vielmehr hat der BGH im Beschluss vom 16.06.2011 – V ZA 1/11 (ZMR 2011, 967) ausgeführt, dass es „allgemeiner Auffassung“ in Rechtsprechung und Literatur entspreche, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig sei (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 178/14, ZMR 2015, 731). Dies gilt erst recht für einen „Trimmraum“, der nur die Nutzung für einen kleinen Ausschnitt hobbymäßiger Betätigungen zulässt. LG Hamburg, Beschluss v. 19.10.2016 – 318 T 33/16
Die Verteilung der für den Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage anfallenden Kosten ist stets ein „heißes Eisen“. Dabei werden, je nachdem wie hoch der zu zahlende Kostenanteil in der Jahresabrechnung ausgewiesen wird, die angewendeten Verteilerschlüssel von den Wohnungseigentümern gerne als „ungerecht“ kritisiert. Wie kann aber ein Kostenverteilerschlüssel, den die überwiegende Mehrheit der Wohnungseigentümer als tatsächlich ungerecht ansieht, wirksam geändert werden? Mit den Tücken dieses Verfahrens hat sich das Landgericht Nürnberg-Fürth jüngst beschäftigen müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.9.2016, Az.: 14 S 2471/16 WEG).
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